Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns K-E-B.com Elektrotechnik GmbH und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie auch für alle hin künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.k-e-b.com
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Desfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2 Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3 Sämtliche Softwareupdates, die im Nachhinein aus technischen Gründen erforderlich werden und nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind deshalb nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten und es besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.4. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.5. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.8. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Beigestellte Ware
4.1. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Lieferbereitschaft und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.7. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald
a) alle technischen Einzelheiten geklärt sind,
b) der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat, die im Vertrag oder im Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste,
c) wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und
d) der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichtungen, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
7.2. Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unseres Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.
7.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug, Anmeldung einer Videoüberwachungsanalge beim Datenschutzregister) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
Wir sind nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom Kunden in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen.
7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.
7.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich übergeben werden.
7.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

8. Leistungsausführung
8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.4. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
8.6. Zugangscodes sowie die Dokumentation für die Programmierung verbleiben bei uns, bis der Kunde deren Ausfolgung verlangt. Wünscht der Kunde die Ausfolgung, sind wir berechtigt, eine Dokumentation des Zustandes der technischen Anlage (zB der Alarmanlage) im Zeitpunkt der Ausfolgung anzufertigen und ist der Kunde verpflichtet, daran mitzuwirken. Der Kunde verpflichtet sich, das Entgelt für die hierfür sowie für Änderung der Errichtercodes, Übergabe der Daten, etc. notwendige Arbeitszeit und erforderliche zusätzliche Kosten (An-und Rückfahrt) zu tragen.

9. Liefer- und Leistungsfristen
9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.4. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung – eine angemessene Nachfrist – mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

10. Gefahrtragung und Versendung
10.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, oder diese bzw. Material und Geräte an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden.
10.2. Der Kunde genehmigt jede sachgemäße Versandart. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.
10.3. Wir sind berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Kunden einheben zu lassen, sofern der Kunde mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit uns vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.
10.4. Für die Sicherheit der von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Kunde verantwortlich. Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

11. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
11.1. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen,
Räumen und/oder Personen durch Melder bewirkt, dass
-bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder
-bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Bereichen gegenüber den vom Hersteller festgelegten oder auf Kundenangaben abgestimmten Parametern jeweils Alarm ausgelöst wird;
11.2. Darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchs-verhinderung, bieten die Alarmsysteme nicht.
11.3. Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkung aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden.
11.4.Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes, Regel der Technik und sonstigen als Vertragsinhalt vereinbarten Hinweisen erwartet werden dürfen.
11.5. Aufgrund physikalischer Tatsachen kann bei keinem Funkverfahren, folglich auch bei keinem Funkalarmsystem, eine 100 %ige Verfügbarkeit der Funkübertragung garantiert werden.
11.6. Für die Errichtung von Funksystemen ist vorab generell eine Messung erforderlich, ob ein solches System an den gewünschten Stellen funktionsfähig ist. Wird auf Wunsch des Kunden eine Messung aus Kostengründen unterlassen, gilt die Leistung vereinbarungsgemäß auch als vertragskonform, wenn das System nach Fertigstellung die Funktionen nicht erbringen kann. Mehraufwendungen zur Erreichung der Funktionsfähigkeit sind, sofern vom Kunden in der Folge gewünscht, auch von diesem zu tragen.
11.7. Der Kunde hat die Funktionstüchtigkeit der technischen Anlage regelmäßig zu überprüfen (zB Aufzeichnungsfunktion der Videoanlage) und uns bei Unregelmäßigkeiten oder bei Ausfall sofort zu kontaktieren.
11.8. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist nicht auszuschließen, dass Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerkentstehen können. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

12. Behelfsmäßige Instandsetzung
12.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

13. Annahmeverzug
13.1. Gerät der Kunde länger als eine Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß Punkt 9.4 zusteht.
13.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30% des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.
13.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
14.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
14.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
14.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
14.8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs- /Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

15. Schutzrechte Dritter
15.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
15.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Ungerechtigkeit der Ansprüche ist offenkundig.
15.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
15.4. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

16. Unser geistiges Eigentum
16.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentli¬chung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

17. Gewährleistung
17.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an dem der Kunde die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.
17.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
17.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
17.5. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich spätestens nach drei Werktagen am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachenschriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.
17.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.7. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
17.8. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
17.9. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.10. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
17.11. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
17.12. Keinen Mangel begründet der Umstands, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
17.13. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelung, Netzwerke und ähnliches, nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

18. Haftung
18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
18.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
18.5. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogen Anleitungen und Hinweise (insbesondere auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.

19. Besondere Bestimmungen zur Miete
19.1. Im Rahmen der Vertragserfüllung auf Zeit von uns zur Verfügung gestellte Geräte, Zubehör und ähnliches werden dem Kunden in einwandfreiem Zustand übergeben, und wird dies in einer Übernahmebestätigung (Lieferschein) vom Kunden bestätigt. Mit Übergabe bzw. vertragsgemäßer Bereithaltung zur Abholung beginnt die vereinbarte Mietdauer. 21.2. Der Kunde ist verpflichtet, bei Übergabe eine Kaution in Höhe von € _________ zu entrichten, wovon er sich durch Nachweis einer Bankgarantie in entsprechendem Umfang befreien kann.
19.2. Mitgelieferte Verpackungen sind vom Kunden, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, auf eigene Kosten zu entsorgen.
19.3. Vom Kunden sind die überlassenen Gegenstände gegen jedwedes Schadensereignis (Beschädigung einschließlich Vandalismus, Diebstahl, Veruntreuung oder sonstiges Abhandenkommen) zu versichern.
19.4. Von einem Schadensereignis hat der Kunde uns umgehend zu benachrichtigen und uns die unverzügliche Reparaturdurchführung zu ermöglichen. Der Kunde hat uns entstehende Nachteile durch verspätete Meldung zu ersetzen.
19.5. Der Kunde hat die überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln und sich ausschließlich fachkundiger Personen zur Bedienung, Auf- und Abbau der Gegenstände zu bedienen.
19.6. Der Kunde hat von uns überlassene Geräte, Zubehör und sonstige Gegenstände vor Witterungs-, Fremdeinflüssen und sonstigen äußeren Einflüssen in geeigneter Weise (z.B. Überdachung bei Open Air, Abdeckung der Kabelwege mit schweren Gummimatten etc.) zu schützen, andernfalls wir berechtigt sind, entsprechende Schutzmaßnahmen auf Kosten des Kunden zu treffen.
19.7. Die tatsächliche Mietdauerendet erst bei Rückgabe der Gegenstände gegen Unterzeichnung des Lieferscheins, bei Übergabe zum Transport an uns erst bei Einlangen bei unserem Betrieb. Bei Nichtnutzung gemieteter Geräte, welche nicht entsprechend retourniert wurden, ist ein Kostenabzug nicht möglich.
19.8. Wird die vereinbarte Mietdauer überschritten, wird für die Dauer der Zeitüberschreitung pro angefangenem Tag ein Benützungsentgelt, das dem rechnerisch pro Miettag vereinbarten Entgelt entspricht, verrechnet. Wir sind zur Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden berechtigt. Ist für den Kunden die längere Mietdauer erkennbar, hat er uns bei einer vereinbarten Mietdauer von zumindest 5 Tagen darüber 4 Werktage davor unter Angabe der voraussichtlichen Dauer zu verständigen, bei kürzerer Mietdauer reicht die Benachrichtigung am letzten vereinbarten Miettag.
20.9. Zur gewöhnlichen Erhaltung der überlassenen Gegenstände ist der Kunde verpflichtet, wobei derartige Arbeiten fachgerecht auf seine Kosten zu veranlassen sind. Im Gegenzug hat er die durch den vertragsgemäßen Gebrauch bewirkten Veränderungen der überlassenen Gegenstände einschließlich Verschlechterungen nicht zu vertreten.
20.10. Bei Veränderungen, die nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauch bewirkt wurden, hat der Kunde die Kosten der Wiederherstellung des Zustandes bei Übergabe zu tragen, bei Verlust ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.
20.11. Werden überlassene Gegenstände stark verunreinigt retourniert, hat der Kunde die für die Reinigung anfallenden Kosten zur Gänze zu ersetzen.
20.12. Die Überlassung von uns auf Zeit zur Verfügung gestellter Geräte, Zubehör und ähnliches an Dritte – sei es entgeltlich oder nicht – ist nur zulässig, soweit der Kunde sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag auch an diesen vertraglich überträgt. Informiert uns der Kunde von einer solchen Überlassung, wird dadurch kein Vertragsverhältnis des Dritten mit uns begründet, auch wenn wir der Überlassung nicht widersprechen. Uns gegenüber haftet für die Einhaltung des Vertrages weiterhin der Kunde.
20.13. Kommt der Kunde wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so können wir den Mietvertrag fristlos kündigen.

21. Datenschutz
21.1. Die Parteien verpflichten sich die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden einzuholen.
21.2. Wir ergreifen alle zumutbaren Maßnahmen, um die an unseren Standorten gespeicherten Daten und Informationen des Kunden gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Wir sind jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu Daten und Informationen zu verschaffen.

22. Salvatorische Klausel
22.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
22.2. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

23. Allgemeines
23.1. Es gilt österreichisches Recht.
23.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
23.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens: Obsmarkstrasse 15, 5760 Saalfelden Österreich
23.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht.
23.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

24. März 2015